der Akademie für Psychoanalyse und Psychotherapie München e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 03.05.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus- und Weiterbildung, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Psychoanalyse und der Psychotherapie.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus- und Weiterbildung, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Psychoanalyse und der Psychotherapie.
(2) Die Akademie erfüllt diese Ziele unter anderem durch
2.1. die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Seminaren und Kursen in
2.1.1. der Aus- und Weiterbildung in analytischer und tiefenpsychologischer Einzelpsychotherapie für Erwachsene gemäß den Richtlinien der "Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT)", dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-APrV) zur Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie gemäß den Anforderungen der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse für Ärzt*innen.
2.1.2. der Ausbildung in analytischer und tiefenpsychologischer Psychotherapie für Kinder und Jugendliche gemäß den Richtlinien der "Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland" (VAKJP), dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (KJPsychTh-APrV) zur Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeut*innen.
2.1.3. der curricularen Weiterbildung für Ärzt*innen in der Grundorientierung psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gemäß der Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) und zum Erwerb der Zusatzbezeichnungen Psychotherapie und/oder Psychoanalyse und von Bausteinen für entsprechende Facharztweiterbildungen.
2.1.4. der Aus- und Weiterbildung in psychoanalytischer Gruppenpsychotherapie (Gruppenanalyse) nach den Richtlinien der "Deutschen Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie" (D3G) sowie in psychoanalytisch orientierter (nicht therapeutischer) Gruppenleitung,
2.1.5. der Fort- und Weiterbildung in analytischer Psychosentherapie
2.2. Betreuung, Beratung und Behandlung von Patient*innen sowie Indikationsstellung und Vermittlung von Therapieplätzen im Rahmen psychotherapeutischer Ambulanzen,
2.3. Forschung auf dem Gebiet der Psychoanalyse und der Psychotherapie (z.B. Weiterentwicklung der Anwendungsformen der Psychoanalyse, auch durch wissenschaftliche Veröffentlichungen der Dozent*innen und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen),
2.4. Vertretung der Interessen der Mitglieder,
2.5. Repräsentation nach außen sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit.
(3) Die Akademie versteht sich überparteilich und überkonfessionell.
Bei der Auswahl und Aufnahme von Bewerber*innen für eine der von der Akademie angebotenen Fort-, Aus- oder Weiterbildung dürfen diese nicht wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrer sexuellen Identität, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen oder aufgrund einer körperlichen Beschränkung abgelehnt oder bevorzugt aufgenommen werden.
Gleiches gilt für die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, affiliierten, fördernden, Ehrenmitgliedern und vorläufigen Mitgliedern (§§ 3 ff).
(4) Die Ethikleitlinien in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Satzung.
(5) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Die Akademie unterstützt den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und richtet ihr Handeln an den Prinzipien der Nachhaltigkeit aus.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Akademie hat
1. ordentliche,
2. außerordentliche,
3. affiliierte,
4. fördernde,
5. Ehrenmitglieder,
6. vorläufige Mitglieder.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können werden:
1.1. Personen, die ihre Aus- oder Weiterbildung zur/m Analytischen Psychotherapeutin/en für Erwachsene (ETH) oder zur/m Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/en (AKJP) an der Akademie erfolgreich abgeschlossen haben,
1.2. Personen, die ihre Aus- oder Aus- oder Weiterbildung zur/m Analytischen Psychotherapeutin/en für Erwachsene oder zum Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/en an einem anderen inländischen Institut nach den Richtlinien der DGPT bzw. der VAKJP erfolgreich abgeschlossen haben,
1.3. Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung zur/m Analytischen Psychotherapeutin/en für Erwachsene oder zur/m Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/en an einem nicht von der DGPT bzw. der VAKJP anerkannten Institut abgeschlossen haben. Die Anforderungen an diesen Abschluss müssen den Anforderungen mindestens gleichwertig sein, die an der Akademie bestehen.
1.4. Personen, die ihre Aus- oder Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie im Bereich Erwachsene (ETH) oder Kinder- und Jugendliche (AKJP) an der Akademie erfolgreich abgeschlossen haben.
1.5. Für Personen, die ihre Aus- oder Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie an einem inländischen Institut nach den Richtlinien der DGPT bzw. der VAKJP erfolgreich abgeschlossen haben oder an einem nicht von der DGPT bzw. der VAKJP anerkannten Institut abgeschlossen haben, gelten die Grundsätze nach Ziffer 1.2. und 1.3.
(2) Nostrifizierungsanträge (Anträge auf Mitgliedschaft von Personen, die ihre Ausbildung nicht an der Akademie oder an einem anderen von der DGPT bzw. der VAKJP anerkannten Institut erfolgreich abgeschlossen haben) sind mit den entsprechenden Ausbildungsnachweisen schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten.
§ 5 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 4 fallen, jedoch durch ihre wissenschaftliche Ausbildung, ihre Berufszugehörigkeit und ihre Tätigkeit im Bereich der psychotherapeutischen Aus- oder Weiterbildung zur Entwicklung und Verbreitung tiefenpsychologischer Erkenntnisse beigetragen und sich um die Akademie besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Affiliierte Mitglieder
Affiliiertes Mitglied kann werden, wer eine der folgenden Weiterbildungen an der Akademie absolviert hat: Weiterbildung in Gruppenanalyse (Analytische/r Gruppenpsychotherapeut*in, Gruppenanalytiker*in und psychoanalytisch orientierter Gruppenleiter*in), Weiterbildung in psychoanalytischer Paar- und Familientherapie oder in psychoanalytisch orientierter Familienberatung und Sozialtherapie nach den Richtlinien des BvPPF ("Bundesverband Psychoanalytische Paar- und Familientherapie").
§ 7 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit der Akademie unterstützen.
§ 8 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um die Akademie und um die Förderung der in § 2 formulierten Aufgaben außergewöhnliche Verdienste erworben haben. Aufnahmevorschläge sind an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Erweiterte Vorstand berät über den Antrag und vertritt ihn, soweit er bei den EV-Mitgliedern mehrheitliche Zustimmung findet und nachdem die/der Betroffene ihr/sein Einverständnis erklärt hat, in der nächsten Mitgliederversammlung, die darüber beschließt.
§ 9 Vorläufige Mitglieder
Vorläufige Mitglieder können Aus- und Weiterbildungsteilnehmer*innen der Abteilungen ETH und AKJP sowie Gruppenanalyse ab Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung werden. Die Aufnahme ist nicht an eine Wahl gebunden und bedarf lediglich einer schriftlichen Willenserklärung dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber.
§ 10 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über Aufnahmeanträge gemäß § 4 bis § 9 entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung muß nicht begründet werden.
(2) Bewerber*innen für die außerordentliche Mitgliedschaft richten ihren Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand. Nach Vorprüfung und Abstimmung im Erweiterten Vorstand schlägt der geschäftsführende Vorstand diese Bewerber*innen der Mitgliederversammlung vor.
(3) Vor der Abstimmung über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft von Bewerber*innen, die ihre Ausbildung nicht an der Akademie oder an einem anderen von der DGPT bzw. der VAKJP anerkannten Institut abgeschlossen haben (Nostrifizierung), wird eine Stellungnahme des entsprechenden Aus- oder Weiterbildungsausschusses zur Gleichwertigkeit der jeweiligen Ausbildung mit der an der Akademie angebotenen Ausbildung eingeholt. Die/der Bewerber*in wird dann zu einem wissenschaftlichen Vortrag aus dem Bereich der Psychoanalyse eingeladen, der Voraussetzung für die Abstimmung in der nächsten Mitgliederversammlung ist.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die zweite Mahnung muss mittels "Einschreiben/Rückschein" ergehen und den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung die Beitragsschuld nicht restlos getilgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann bei schweren Verstößen gegen die Interessen der Akademie, insbesondere gegen die Satzung, die Ethikleitlinien und Beschlüsse der Organe der Akademie, oder wenn es ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen der Akademie und ihrer Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen, durch den Geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Durch die DGPT, VAKJP, DGAP, DGIP, DPG, DPV oder D3G in einem adäquaten Schiedsverfahren festgestellte Verstöße gegen die Ethikleitlinien können einen Ausschluss aus der Akademie ebenfalls begründen, ohne dass ein eigenes Verfahren durch die Akademie durchgeführt werden muss.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an den Geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(5) Die vorläufige Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Ausbildung (Institutsabschluss oder Abbruch).
§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitglieder ermächtigen den Geschäftsführenden Vorstand, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
(4) Auf begründeten Antrag eines Mitglieds kann der Geschäftsführende Vorstand dessen Mitgliedsbeitrag dauernd oder vorübergehend um 50% ermäßigen. Mitglieder können nach Abgabe ihres Kassensitzes einen formlosen Antrag auf Reduzierung oder Befreiung des Mitgliedsbeitrags an den Geschäftsführenden Vorstand stellen.
§ 13 Organe der Akademie
Organe der Akademie sind
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand (Geschäftsführender und Erweiterter Vorstand),
3. die Schiedskommission (gemäß Abschnitt D § 2 Ziff. 1 der Ethikleitlinien).
§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Termin abzusenden.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Geschäftsführende Vorstand informiert bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Mitglieder über solche Anträge zur Tagesordnung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Stimmrecht haben die ordentlichen, die außerordentlichen, die affiliierten und die Ehrenmitglieder. Die vorläufigen Mitglieder haben ein eingeschränktes Stimmrecht. Das passive Wahlrecht haben nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
(5) Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
5.1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
5.2. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte,
5.3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
5.4. die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
5.5. die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
5.6. die Wahl der Aus- und Weiterbildungsleiter*innen,
5.7. die Wahl der Leiter*innen der psychotherapeutischen Ambulanzen,
5.8. die Wahl der/s Leiterin/s des Wissenschaftlichen Beirats,
5.9. die Wahl der/s Vertreterin/s im Beirat der DGPT auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands,
5.10. die Genehmigung der Aus- und Weiterbildungs- sowie der Prüfungsordnungen.
Soweit es lediglich um redaktionelle Veränderungen, Korrektur von Fehlern sowie um solche Änderungen und/oder Ergänzungen geht, die aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind, obliegen diese dem Geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit den Ausbildungsleiter*innen. Dieser ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung über die auf diese Weise zustande gekommenen Änderungen und/oder Ergänzungen auf der nächsten Mitgliederversammlung, die der Änderung und/oder Ergänzung folgt, in Kenntnis zu setzen.
5.11. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
5.12. die Wahl von Kassenprüfer*innen,
5.13. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Akademie,
5.14. die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
5.15. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Akademie.
(6) Die vorläufigen Mitglieder können nicht über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern abstimmen. Das betrifft die Punkte 5.1. und 5.13.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Ergebnisprotokoll zu führen, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen) aufzunehmen sind. Außerdem hat das Protokoll folgende Feststellung zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen der/s Versammlungsleiterin/s und der/s Protokollführerin/s, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste) und die Tagesordnung.
Das Protokoll ist von der/vom Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen. Es ist in Abschrift in angemessener Frist den Mitgliedern zu übersenden.
Wird innerhalb eines Monats nach Absendung kein Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 15 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht eine qualifizierte Mehrheit vor. Bei der Ermittlung des Verhältnisses der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt mit der Folge, dass ein Antrag angenommen ist, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Neinstimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Annahme eines Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung und zur Zweckänderung der Akademie eine solche von drei Vierteln erforderlich.
(2) Die/der Versammlungsleiter*in wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Die/der Protokollführer*in wird von der/vom Vorsitzenden bestimmt.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
2.1. es der Geschäftsführende Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert,
2.2. die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 entsprechend.
Die Frist zur Einberufung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
§ 17 Der Geschäftsführende Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, der/dem Vorsitzenden, einer/m Stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Darunter müssen mindestens ein/e Psychoanalytiker*in für Erwachsene und ein/e Psychoanalytiker*in für Kinder und Jugendliche vertreten sein. Die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende müssen über die Qualifikation als Psychoanalytiker*innen für Erwachsene und/oder Kinder- und Jugendliche verfügen.
(2) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erhalten eine angemessene Entschädigung für ihre geleistete Funktionstätigkeit. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Aus- und Weiterbildungsleiter*innen AKJP, ETH, GA und APT sowie die Ambulanzleiter*innen erhalten eine angemessene Entschädigung für ihre geleistete Funktionstätigkeit. Das Nähere regelt der Geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird zeitnah darüber informiert.
§ 18 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung einer/s gesetzlichen Vertreterin/s im Sinne des § 26 BGB.
(2) Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist allein zur Vertretung berechtigt. Entscheidungen müssen im Geschäftsführenden Vorstand besprochen und beschlossen sein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(3) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Geschäftsführenden Vorstandes fallen insbesondere
3.1. die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
3.2 die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,
3.3. die Einberufung einer Mitgliederversammlung,
3.4. die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der gültigen Beschlüsse,
3.5. die Erstellung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,
3.6. die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das Registergericht und das Finanzamt,
3.7. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
3.8. die Buchführung,
3.9. der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
3.10. der Abschluss und die Kündigung der Aus- und Weiterbildungsverträge,
3.11. die Koordinierung der Vorstandsbereiche,
3.12. die Aufnahme und Pflege der Kontakte zu anderen Einrichtungen und Verbänden mit ähnlichen Zielsetzungen insbesondere zu wissenschaftlichen und berufspolitischen Fachgesellschaften oder Dachorganisationen, zu den Universitäten, den Ministerien und Kommunalbehörden, zu den Ärzte- und Psychotherapeutenkammern und zu den Kassenärztlichen Vereinigungen.
3.13. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 19 Der Erweiterte Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
1.1. den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes,
1.2. den Aus- und Weiterbildungsleiter*innen der Abteilungen,
1.3. den gewählten ärztlichen Stellvertreter*innen der Abteilungen AKJP und ETH (Näheres regelt die Geschäftsordnung),
1.4. den Leiter*innen der psychotherapeutischen Ambulanzen und
1.5. der/m Leiter*in des Wissenschaftlichen Beirats.
(2) An den Sitzungen des Erweiterten Vorstands können die von den Aus- und Weiterbildungsteilnehmer*innen gewählten Vertreter*in oder deren jeweilige Stellvertreter*in teilnehmen. Die Teilnahme bei der Behandlung von Tagesordnungspunkten, die Personalfragen zum Gegenstand haben, ist ausgeschlossen; es sei denn, dass der Erweiterte Vorstand die Teilnahme im Einzelfall zugelassen hat. Die Vertreter*innen der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer*innen haben (mit Ausnahme von Abstimmungen über Personalfragen) Stimmrecht.
§ 20 Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
(1) Entscheidung in Fragen von überregionaler und/oder grundsätzlicher Bedeutung, soweit kein Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und des Geschäftsführenden Vorstands gegeben ist,
(2) Vorprüfung des vom Geschäftsführenden Vorstandes erstellten Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses,
(3) Ernennung von Dozent*innen, Supervisor*innen und Lehranalytiker*innen.
(4) Beschlussfassungen, die nach den Aus- und Weiterbildungsordnungen der Abteilungen dem Erweiterten Vorstand zugewiesen sind.
(5) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 21 Beschlussfassung des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende und der Erweiterte Vorstand treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(2) Beide Gremien sind beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder und die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden oder bei deren/dessen Abwesenheit die der/des Stellvertreterin/s.
(4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 22 Wahl und Amtsdauer des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, die Aus- und Weiterbildungsleiter*innen und die Leiter*innen der psychotherapeutischen Ambulanzen für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Alle Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind einzeln und in geheimer Wahl zu wählen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein einzelnes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so übernimmt ein anderes Mitglied kommissarisch dessen Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die frei gewordene Position neu besetzt wird.
(3) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 23 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen, als die jeweilige Aufgabenerfüllung dies erfordert. Das gilt auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Die Ausführungen zu Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für alle Personen, die im Rahmen einer Aus, Weiter- oder Fortbildung an der Akademie Patientendaten erheben und verarbeiten. Das gilt auch über die Beendigung der Aus, Weiter- oder Fortbildung hinaus.
Sie sind über ihre Pflichten zu belehren.
§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Diese beschließt die Form und Durchführung der Liquidation.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für öffentliche Gesundheitspflege.
§ 25 Veröffentlichung der Satzung
Die Satzung wird im Internet & Intranet auf der Webseite der Akademie veröffentlicht; auf Wunsch kann sie als Druckversion bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
§ 26 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.05.2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Gültigkeit der bisherigen Satzung erlischt zu diesem Zeitpunkt.
München, den 03.05.2023